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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 27.03.2008
Aktenzeichen: 1 U 8/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 529
BGB §§ 662 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 U 8/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 27.03.2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.06.2007 verkündete Grundurteil des Landgerichts Stralsund (Az.: 4 O 120/06) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 49.289,11 €.

Gründe:

I.

1.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu den fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die nachstehenden Hinweise erteilt worden:

"Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten.

Im Ergebnis zu Recht - wenn auch mit teilweise juristisch untypischer Begründungsform - ist das Landgericht vom Zustandekommen eines Dienstleistungsvertrages (§ 611 BGB) (durch Auslegung, §§ 133, 157 BGB) vom 31.03.2004 ausgegangen, der durch die nachfolgenden Vereinbarungen der Parteien lediglich konkretisiert, nicht aber in ein Auftragsverhältnis vom 26.05.2004 geändert worden ist, so dass dem Kläger dem Grunde nach - die mit dem angegriffenen Grundurteil zuerkannten - Vergütungsansprüche aus dem Dienstvertrag vom 31.03.2004 zustehen.

Die dafür vom Landgericht im wesentlichen angeführten Begründungselemente, nämlich

- der Abschluss eines wirksamen Dienstleistungsvertrages vom 31.03.2004 (mit handschriftlichen Änderungen) - und nicht nur eines von der Beklagten eingewendeten "Vorvertrages", von dem sie selbst nach ihrem in erster Instanz geänderten Vorbringen nicht mehr ausgegangen ist, stattdessen aber die Abänderung eines "unklaren Vertrages" in ein geändertes Auftragsverhältnis behauptet hat;

- der mit Beginn der vom Kläger am 01.04.2004 aufgenommenen Dienste wirksam werden sollte;

- und durch ein von der Beklagten behauptetes Auftragsverhältnis vom 26.05.2004 nicht ersetzt, sondern vielmehr präzisiert worden ist,

tragen, und diesen Erwägungen schließt sich der Senat (dem Grunde nach) ausdrücklich an.

Zur Abgrenzung des in Streit stehenden Vertragsverhältnisses - Dienst- bzw. Werkvertrag oder Auftrag - zu berücksichtigen ist nämlich, dass der freie Mitarbeiter (wie der Status des Klägers nach dem insoweit übereinstimmenden Parteivortrag sein sollte) grundsätzlich in einem Dienstverhältnis zu seinem (Dienst-)Herrn steht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., Einf v § 611 Rn. 10 m.w.N.), wobei aufgrund von Besonderheiten - die hier nicht vorliegen oder angeführt sind - die Möglichkeit gegeben ist, dass tatsächlich der freie Mitarbeiter einer arbeitnehmerähnlichen Person gleichsteht (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O.). Davon gehen beide Parteien nicht aus, da - wie hier - der Kläger (als freier Mitarbeiter) seine Mitarbeiterzeit, Ort und Dauer der Dienstleistung frei zu bestimmen vermochte (vgl. Dienstleistungsvertrag vom 31.03.2004; im übrigen Palandt/Weidenkaff, a.a.O. m.w.N.).

Der von der Beklagten geübte Einwand, es habe angesichts der "unklaren" Vertragsverhältnisse und der bestehenden Problematik einer Scheinselbständigkeit des Klägers (dazu allgemein Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 611 Rn. 11) Anlass bestanden das Vertragsverhältnis in ein - rechtlich einwandfreies - Auftragsverhältnis zu wandeln, kann weder tatsächlich noch rechtlich überzeugen. Die diesbezügliche Bedeutung, eine Scheinselbständigkeit in dem Bestreben zu nutzen, um arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (wie Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung), Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu umgehen (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 611 Rn. 11), klingt zwar in dem Dienstvertrag vom 31.03.2004 an, ist tatsächlich aber nicht vorgetragen, oder nachzuweisen, so dass die entsprechenden Rechtsfolgen - den scheinselbständig Beschäftigten als Arbeitnehmer oder als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen (vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Einf v § 611 Rn. 11b) - hier nicht greifen können.

Die von der Beklagten geübte Berufung darauf, das "unklare" Vertragsverhältnis vom 31.03.2004 - welches ein solches nach dem Vertragsinhalt (wie ausgeführt) nicht war - durch ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB) seitens der Vertragsparteien ersetzen zu wollen, kann schon deshalb nicht verfangen, weil eine diesbezüglich ausgeübte Tätigkeit des Klägers - nach dem Gesetz (siehe vorstehend) - hätte unentgeltlich erfolgen müssen, wofür nach den (vorgetragenen) Umständen und der Lebenserfahrung jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Den diesbezüglich von ihr geforderten Beweisantritt für die Unentgeltlichkeit eines vereinbarten (abgeänderten) ([Auftrags-]) Verhältnisses (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 662 Rn. 8 m.w.N.), hat die Beklagte nicht erbracht.

2.

Unter diesen vorbezeichneten Erwägungen vermag das Vorbringen zur Berufung keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

a)

Mit ihrer Rüge, ihr seien die dem Gericht durch den Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die sich dieses wiederum gestützt habe, nicht zugänglich gemacht worden (und insoweit [so muss die Beklagte verstanden werden] sei ihr rechtliches Gehör versagt geblieben), kann die Beklagte nicht durchdringen. Zwar hat die Beklagte wiederholt auf die Überlassung der entsprechenden - angemahnten - Beweisstücke hingewirkt, jedoch konnte und musste das Gericht erster Instanz davon ausgehen - da es sich um zwischen den Parteien ausgetauschte vereinbarte Verträge bzw. ausgetauschte Korrespondenz handelte [deren Zugang nicht bestritten worden war]) -, dass der Beklagtenpartei diese Dokumente bekannt waren, weshalb es einer nochmaligen Anforderung bei dem Kläger und der Überlassung an die Beklagte nicht bedurfte.

b)

Auch der Vorhalt, ihr sei der Schriftsatz des Klägers vom 09.05.2007, auf den sich das Landgericht in seiner Entscheidung wesentlich gestützt habe, erst nach der Urteilsverkündung bekannt gemacht worden, so dass ein Gehörsverstoss (Art. 103 Abs. 1 GG) zu rügen sei, verfängt nicht.

Denn eine entsprechend unzulässige Verwertung eines - zu Gunsten des Klägers - bewilligten und ausgeübten Schriftsatznachlasses ist den angefochtenen Urteilsgründen nicht zu entnehmen und wird auch nicht mit der Berufungsbegründung aufgezeigt.

c)

Die im übrigen gegen die Auslegung des Gerichts erster Instanz gerichtenen Einwendungen der Beklagten, es sei rechtsfehlerhaft von der Begründung - eines nicht abgeänderten, sondern lediglich konkretisierten - Dienstvertragsverhältnisses ausgegangen, dringen nicht durch.

aa)

Mit ihrer Behauptung, bei dem Dienstvertrag vom 31.03.2004 habe es sich lediglich um einen Vertragsentwurf gehandelt, da dies durch die vielen Streichungen dokumentiert sei, kann die Beklagte nicht überzeugen, weil der Vertrag mit den entsprechenden Streichungen durch beide Vertragsparteien unterzeichnet worden ist, also wirksam wurde.

bb)

Ebensowenig kann der Vorhalt der Beklagten verfangen, die Übernahme der Fahrzeugkosten in einem Dienstvertrag sei eine völlig atypische Leistung gewesen, was wiederum den Schluss darauf zulasse, dass die Auftragsvereinbarung maßgeblich habe sein sollen. Dem Senat - als Fachsenat für das Dienst- und Auftragsrecht - ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Erstattung der Kosten eines betrieblich genutzen Kraftfahrzeuges sehr wohl zu den Einzelheiten der Berechnung und Verrechnung eines Dienstvertrages zu zählen vermag.

cc)

Nicht überzeugend ist außerdem die Argumentation der Beklagten, das Landgericht habe übersehen, dass der Dienstvertrag mit dem Kläger persönlich abgeschlossen worden sei, die Auftragsvereinbarung vom 25./26.05.2004 hingegen mit der D. Consulting, einer Einzelfirma, getroffen wurde, und deshalb einwendet, die Annahme des Landgerichts, der Auftrag habe lediglich den Dienstvertrag präzisiert, sei "zumindestens eine mehr als gewagte Annahme". Der Senat schließt sich demgegenüber den vom Landgericht angestellten Erwägungen an; die Auftragserteilung an die D. Consulting war offenbar - das führt die Beklagte selber an - allein steuerlichen Gründen geschuldet und war auf Hinweise des Steuerberaters der Beklagten und ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, ohne dass diese Form der Gestaltung zu einer Änderung der rechtlichen Qualität des Dienstvertrages geführt hätte.

dd)

Ohne Erfolg bleibt deshalb ebenso die Ansicht der Beklagten, die vom Landgericht benannten Indizien für das Fortbestehen des Dienstverhältnisses (keine Kündigung dieses Vertragsverhältnisses; Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über die vereinbarte Dauer "eines Auftrags" hinaus), seien nicht ergiebig. Das Gegenteil ist der Fall.

ee)

Das gilt gleichermaßen für die sonstigen vom Gericht erster Instanz angestellten Erwägungen, die die Beklagte mit der Berufungsbegründung zu entkräften sucht. Dieser Versuch scheitert, weil die Argumentation des Landgerichts überzeugender ist.

d)

Die Ansicht der Beklagten, dem Landgericht sei vorzuhalten, dass es seine Entscheidung teilweise in einer Form begründet habe, wie es keine Seite vorgetragen habe, geht fehl.

Denn es ist die ureigenste Aufgabe des Gerichts aus dem Tatsachenvortrag der Parteien seine rechtliche Schlüsse und Bewertungen anzustellen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die rechtliche Wertung des Landgerichts mit der einer der Parteien übereinstimmt, sondern allein entscheidend ist, ob die Würdigung auf zutreffender Tatsachengrundlage vorgenommen wurde. Solches ist aber der Fall. Soweit die Beklagte Abweichendes behauptet (etwa dazu, dass sie mit den Paraphen auf dem Dienstleistungsvertrag nicht die darin vorgenommenen Korrekturen abgezeichnet habe), geht ihr Vortrag ins Leere, da sie lediglich abweichende Wertungen zu den vom Landgericht entwickelten rechtlichen Schlüssen anstellt. Beleg dafür ist beispielsweise auch, dass sie dem Gericht erster Instanz vorhält, es habe übersehen, dass die Reinschrift des Dienstvertrages mit der Beseitigung der handschriftlichen Korrekturen in der Urschrift, nicht unterzeichnet wurde. Denn dies hat - rechtlich besehen - nicht die Wirksamkeit des Vertrages mit den handschriftlich eingefügten Änderungen beseitigt.

e)

Rechtsirrtümlich ist es deshalb auch, wenn die Beklagte dem Landgericht (in wiederholter Form) zum Vorwurf macht, es habe bei der Auslegung der Verträge eigene Sachverhaltsinterpretationen angestellt, für die nach dem Sachvortrag der Parteien kein Raum gewesen sei. Dieser Ansicht tritt der Senat entschieden entgegen. Insoweit sei nur soviel zum Vorbringen der Beklagten erwidert:

- Dem Umstand, dass die vom Kläger vorgelegten Rechnungen als Aussteller die Firma D. Consulting erkennen lassen, kommt keine entscheidungserhebliche, gegen einen Dienstvertrag mit dem Kläger sprechende Bedeutung zu (siehe schon oben c)cc)).

- Dass ein Dienstvertrag tatsächlich nicht gewollt war, ist eine Behauptung der Beklagten, beseitigt aber nicht die andersgeartete Würdigung (Dienstverhältnis), wie sie anhand der vorgelegten Vertragsunterlagen anzustellen ist.

- Soweit der Kläger seine Tätigkeit nicht vor Ort in Greifswald ausgeführt hat, beseitigt dies nicht den vereinbarten Dienstvertrag, da ihm entsprechende Freiheiten darin gerade ausdrücklich zugestanden worden sind.

- Die Einwendungen zur Höhe der Honorierung der klägerischen Leistung betreffen nicht den Anspruchsgrund und das diesbezügliche Vertragsverhältnis; über sie wird das Landgericht mit dem Schlussurteil zu entscheiden haben.

f)

Soweit die Beklagte schließlich einwendet, das Landgericht habe von ihr angebotene Beweise rechtsfehlerhaft übergangen, genügt ihr Vorbringen nicht den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. Denn es wird in keiner Weise aufgezeigt, welche Beweise dies gewesen sein sollen, und aus welchen Gründen sie von Relevanz gewesen wären."

3.

An diesen Hinweisen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der seitens der Beklagten (zu den Hinweisen) abgegebenen Stellungnahme fest.

a)

Mit ihrem Beweisvortrag, der Dienstleistungsvertrag vom 31.03.2004 sei durch die nachfolgende Vereinbarung vom 25./26.05.2004 nicht lediglich konkretisiert, sondern aufgehoben worden, kann die Beklagte keinen Erfolg haben.

Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages - wie etwa seine Aufhebung - der Schriftform bedurft hätten, zu einem schriftlichen Verzicht auf diese Form jedoch nichts vorgetragen ist. Auch hat das Gericht erster Instanz dargelegt, dass der "Auftrag" vom 26.05.2004 keinerlei Bezug auf den Dienstleistungsvertrag vom 31.03.2004 nimmt, so dass nicht ersichtlich wird, dass durch diesen "Vertrag" vom 25./26.05.2004 das zuvor wirksam begründete Dienstverhältnis - unter Einhaltung der Schriftform - abgeändert und aufgehoben werden sollte bzw. auch tatsächlich wurde. Die demgegenüber seitens der Beklagten aufgestellte Beweisbehauptung ist von solcher Pauschalität (etwa, weil sich aus ihr nicht ergibt, wann, zwischen wem, an welchem Ort und aus welchem Grunde der Dienstvertrag aufgehoben werden sollte), dass sie (in erster Instanz) zu einer unzulässigen Ausforschung hätte geraten müssen bzw. (vor dem Senat) geraten würde, weshalb das Landgericht zu Recht von der Durchführung einer Beweisaufnahme (zu dieser Behauptung) Abstand genommen hat und der Senat sie ebensowenig beabsichtigt.

b)

Mit Überzeugungskraft vermag die Beklagte auch nicht der vom Senat angestellten Erwägung - der Vortrag der Beklagten zu einem geschlossenen Auftragsvertrag müsse schon deshalb ins Leere gehen, weil dann ein Vertrag begründet worden wäre (vgl. § 662 BGB), nach dem der Kläger (was lebensfremd sei) seine Leistungen hätte unentgeltlich erbringen müssen (siehe oben unter Ziff. I.1.) - entgegenzutreten, es habe sich bei dem "Vertrag" vom 25./26.05.2004 um kein Vertragsverhältnis gem. §§ 662ff. BGB gehandelt, denn die gewählte Begrifflichkeit "Auftragsverhältnis" könne insoweit nicht entscheidend sein. Die Beklagte wurde bei den von ihr (mit dem Kläger) geführten Vertragsverhandlungen (wie sie selber ausführt und durch Beweisvortrag "untermauert") rechtskundig - nämlich durch ihre jetzige Prozessbevollmächtigte - vertreten und beraten. Es wirkt daher mehr als unwahrscheinlich, wenn trotz dieser vorhandenen Rechtskompetenz eine juristische Begrifflichkeit ("Auftragsverhältnis") gewählt wurde, tatsächlich aber ein qualitativ anderes (welches?!) Vertragsverhältnis beabsichtigt war und unvereinbart wurde.

c)

Auch die nochmals geübte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch.

aa)

Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, durch die Vorenthaltung der von ihr angemahnten Beweisstücke sei ihr die Möglichkeit genommen worden, sachgerecht im Verfahren zu erwidern, überzeugt dies - aus den schon angeführten Gründen (vgl. oben unter Ziff. I.2.a)) - nicht.

bb)

Ebenso ohne Erfolg bleibt im Ergebnis die Gehörsrüge, aufgrund des Umstandes, dass ihr der dem Kläger nachgelassene Schriftsatz vom 09.05.2007 erst nach der Urteilsverkündung zugestellt worden sei, sei ihr die Gelegenheit dazu abhanden gekommen, zu diesem Schriftsatz, der "offensichtlich von erheblicher Bedeutung für den Rechtsstreit" gewesen sei, noch vor der Verkündung des Urteils vorzutragen und auf den Ausgang des Rechtsstreits Einfluss zu nehmen. Denn die Beklagte bringt auch im Berufungsrechtszug nicht vor, was sie bei "rechtzeitiger" Gehörsgewährung durch das Landgericht noch im Verfahren erster Instanz vorgetragen hätte (um das ergangene Urteil zu "beeinflussen") (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 321a Rn. 13). Von daher kann die Entscheidungserheblichkeit eines behaupteten Gehörsverstoßes (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a Rn. 12) nicht geprüft werden, so dass eine entsprechende Gehörsrüge nach § 321a ZPO als "unbegründet" zurückzuweisen wäre (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a Rn. 17). Anders ausgedrückt: eine (vermeintliche) Gehörsverletzung ist nicht (positiv) festzustellen.

cc)

Deshalb besteht - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch kein Anlass, die Revision zuzulassen.

4.

Der vorliegende Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO, wobei der Senat für diesen Wert zugrundegelegt hat, dass er sich bei einem Grundurteil nach dem Wert der Hauptsache bemisst (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 81).

Ende der Entscheidung

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